§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen nochson e.V..
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist Anlaufstelle für vielfältige, kulturell, kreativ und künstlerisch
aktive Kräfte und unterstützt diese in ihrer Tätigkeit. Sein Zweck ist die
Förderung von Kunst und Kultur und der Bildung.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Umsetzung von regionalen und überregionalen kulturellen Veranstaltungen
für Interessierte aller Alterslagen
- Ermittlung von gesellschaftlichen Bedürfnissen und die darauffolgende
Entwicklung von Konzepten (bspw. im Rahmen der Stadtteilarbeit)
- Konzeption und Durchführung von kultur- und medienpädagogischen
Projekten und Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit Schulen
- Projekte im Rahmen der Demokratiebildung
- Förderung von Nachwuchskünstler*innen
- die Vernetzung mit anderen Initiativen und Kulturschaffenden der Sozio- und Breitenkultur
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und strebt die
Anerkennung als gemeinnütziger Verein an.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung
aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht die Möglichkeit, sowohl
Mitgliedern als auch Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26/26 a EStG zu zahlen oder nach § 670 BGB im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit
entstandene Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Ebenfalls können Mitglieder
und Vorstandsmitglieder für den Verein eine Tätigkeit entgeltlich auf Grundlage eines
Dienstvertrages ausüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand auf Grundlage
der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Das gilt auch für eventuelle
Vertragsbedingungen, Vertragsinhalte, Vertragsbeendigungen sowie Höhen der
Zahlungen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den KulturQuartier Erfurt e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Finanzierung
Der Verein trägt sich aus Beiträgen, privaten Spenden sowie Zuwendungen öffentlicher
Mittel. Über die Höhe und den Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
(1) Als ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder
juristische Person aufgenommen werden, wenn sie die in §2 genannten Ziele
unterstützt, anerkennt und das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(3) Fördernde Mitglieder können solche Personen werden, die bereit sind, ohne Sitz und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (siehe § 9), die Vereinszwecke ideell und
finanziell zu unterstützen.
(4) Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
und können mit Vollendung des 17. Lebensjahres in den Vorstand (siehe §11)
gewählt werden. Sie unterstützen die Vereinszwecke ideell und finanziell.
(5) Jedes Mitglied erhält eine Satzung in Schriftform (postalisch oder elektronisch).
(6) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliederbeitrags, der von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(7) Während eines Beitragsrückstandes, der auch nach schriftlicher (postalisch oder
elektronisch) Aufforderung nicht unverzüglich beglichen wurde, ruhen alle
Mitgliedschaftsrechte; die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragspflicht,
bleiben unberührt.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
zu b) Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung in
Schriftform (postalisch oder elektronisch) an den Vorstand erfolgt.
zu c) Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3
Mehrheit ausgesprochen werden, wenn
- es das Ansehen des Vereins schädigt, beziehungsweise gegen die Satzung und
Interessen des Vereins verstößt
- verfassungsfeindliche, rassistische oder jede andere von gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit geprägten Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins
kundtut
- eine Mitgliedschaft in einer menschen- oder verfassungsfeindlichen Organisation
oder Initiative vorliegt
oder aus einem anderen wichtigen Grund, der die Fortsetzung der Mitgliedschaft
des Mitgliedes für den Verein oder eines seiner Mitglieder unzumutbar
erscheinen lässt.
(2) Ebenso kann der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das
Mitglied den fälligen Beitrag nicht nach zwei Mahnungen, die jeweils im Abstand von
6 Wochen durch den Vorstand schriftlich (elektronisch oder postalisch) ausgestellt
werden, bezahlt hat.
(3) Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied unverzüglich schriftlich (elektronisch oder postalisch) mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden. Er
ist schriftlich (elektronisch oder postalisch) beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach Einreichung des Antrages
innerhalb eines Monats durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
(6) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb
eines Monats nach Zugang der Entscheidung in Schriftform (elektronisch oder
postalisch) Beschwerde einlegen. Diese ist ebenso in Schriftform (elektronisch oder
postalisch) beim Vorstand einzureichen.
(7) Über die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds gegen Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig mit einer 2/3 Mehrheit.
Angehörige von Verstorbenen, Ausgetretenen und Ausgeschlossenen haben keinen
Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.
§7 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag, der im Mitgliederantrag vereinbart ist.
(2) Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit festgesetzt. Er ist jeweils bis
zum 15. des Monats, der auf den Beitritt folgt, zu entrichten. Alle weiteren Beiträge
werden bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(3) Der Beitrag kann in besonderen Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes
erlassen werden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen des Vereins finden jährlich einmal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(3) Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen
vor dem Tag der Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
(elektronisch oder postalisch) einzuladen. Fördernde Mitglieder werden als Gäste
zur Mitgliederversammlung eingeladen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der bzw. die 1. Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung seine bzw. ihre Stellvertreter*in.
(5) Der bzw. die Schriftführer*in des Vereins wird am Anfang jeder
Mitgliederversammlung neu bestimmt. Der/Die Schriftführer*in hat über die
Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere die
Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom bzw. von der 1. Vorsitzenden
und vom bzw. von der Schriftführer*in zu unterzeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse, durch welche die Satzung
abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3, alle anderen Beschlüsse der
einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie unter der Wahrung
einer Frist von einer Woche erneut einberufen werden. Sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
können insbesondere sein:
a) Tätigkeitsbericht des bzw. der Vorsitzenden
b) Beratung über Arbeitsprogramm
c) Kassenbericht des Vorstandsmitglieds Finanzen
d) Vorstellung des Haushaltsplanes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstands
g) Wahl der Vereinsprüfer*innen auf Anfrage (siehe §11)
h) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i) Regelung der rechtlichen Vertretung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- und/oder in virtueller Form
stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit 2/3
Mehrheit einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 25% aller
Vereinsmitglieder unter Angabe der Beratungspunkte diese schriftlich (elektronisch
oder postalisch) beantragt. Derselbe hat innerhalb von vier Wochen ab Eingang des
Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Für die Organisation und den Ablauf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
gelten die in §9 festgelegten Punkte 4, 5 und 6.
§11 Vereinsprüfung
(1) Der Vorstand ist zur Durchführung einer Vereinsprüfung verpflichtet, wenn
mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder entweder mündlich während der
Mitgliederversammlung oder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beantragt.
Innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder zwei Vereinsprüfer*innen gewählt.
(2) Der Prüfungsbericht ist in Schriftform (elektronisch oder postalisch) an alle
ordentlichen und fördernden Mitglieder auszuhändigen.
(3) Die beiden Vereinsprüfer*innen können bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung
des Prüfungsberichtes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Dafür ist keine 2/3 Mehrheit des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder
nötig.
§12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus wenigstens drei ordentlichen Mitgliedern
a) dem bzw. der 1. Vorsitzenden
b) dem bzw. der Stellvertreter*in
c) dem bzw. der Schatzmeister*in
(2) Zwei weitere Beisitzer*innen können durch den Vorstand berufen werden.
Sie sind stimmberechtigt.
(3) Der bzw. die 1. Vorsitzende, sein bzw. ihre Stellvertreter*in und der bzw. die
Schatzmeister*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten allein (§26 Abs. 2 BGB).
(4) Für den Vorstand wählbar ist jede volljährige natürliche Person, die zum Zeitpunkt
der Wahl ordentliches Mitglied des Vereins nochson e.V. ist.
(5) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren mittels Stimmzettel gewählt. Stimmenthaltung ist zulässig. Eine
Wiederwahl ist möglich, eine frühere Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit auch. Er bleibt, falls eine Neuwahl nicht rechtzeitig stattfinden kann,
bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig über die Berufung.
(7) Die Kontoführung obliegt dem bzw. der Schatzmeister*in oder
vertretungsweise dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden.
§13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
(2) Nur der Vorstand darf über das Vereinsvermögen verfügen. Jede Ausgabe über einen
Geldwert von 5.000 Euro muss mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
genehmigt werden.
(3) Der bzw. die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er bzw. sie beruft
den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, jährlich mindestens
zweimal, oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
(4) Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt in Schriftform (elektronisch
oder postalisch).
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Bezeichnung des Gegenstands der Beratung ist bei der Einberufung der
Vorstandssitzung zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht erforderlich.
(7) Die Vorstandsmitglieder haben über jede Verhandlung des Vorstandes ein
Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Sie
sind für alle Mitglieder einsehbar.
§14 Wahlen und Abstimmungen
(1) Der bzw. die Vorsitzende, sein bzw. ihre Stellvertreter*in sowie der bzw. die
Schatzmeister*in werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Bei allen Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen bzw. versehene
Vertreter*in ausgeübt werden, der bzw. die jedoch selbst ordentliches Mitglied des
Vereins sein muss. Ein Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied vertreten.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen werden muss. Der Auflösungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder des
Vereins.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll,
muss vier Wochen vor der Sitzung in Schriftform (elektronisch oder postalisch) unter
Angabe des Punktes: Auflösung in der Tagesordnung erfolgen.
(3) In dieser letzten Mitgliederversammlung wird über die Verwendung des
Vereinsvermögens mit einer 2/3 Mehrheit entschieden. Kein Mitglied hat
irgendeinen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des
Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
§16 Inkrafttreten
Die Gründungssatzung wurde am 09.09.2019 beschlossen. Diese wurde zu einer
Mitgliederversammlung am 24.01.2020 sowie vom 08.11.2021 und vom 27.11.2023
angepasst. Die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 23.08.2024 hat die Änderung
der Satzung in der vorliegenden Form beschlossen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen nochson e.V..
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist Anlaufstelle für vielfältige, kulturell, kreativ und künstlerisch
aktive Kräfte und unterstützt diese in ihrer Tätigkeit. Sein Zweck ist die
Förderung von Kunst und Kultur und der Bildung.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Umsetzung von regionalen und überregionalen kulturellen Veranstaltungen
für Interessierte aller Alterslagen
- Ermittlung von gesellschaftlichen Bedürfnissen und die darauffolgende
Entwicklung von Konzepten (bspw. im Rahmen der Stadtteilarbeit)
- Konzeption und Durchführung von kultur- und medienpädagogischen
Projekten und Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit Schulen
- Projekte im Rahmen der Demokratiebildung
- Förderung von Nachwuchskünstler*innen
- die Vernetzung mit anderen Initiativen und Kulturschaffenden der Sozio- und Breitenkultur
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und strebt die
Anerkennung als gemeinnütziger Verein an.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung
aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht die Möglichkeit, sowohl
Mitgliedern als auch Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26/26 a EStG zu zahlen oder nach § 670 BGB im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit
entstandene Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Ebenfalls können Mitglieder
und Vorstandsmitglieder für den Verein eine Tätigkeit entgeltlich auf Grundlage eines
Dienstvertrages ausüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand auf Grundlage
der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Das gilt auch für eventuelle
Vertragsbedingungen, Vertragsinhalte, Vertragsbeendigungen sowie Höhen der
Zahlungen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den KulturQuartier Erfurt e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Finanzierung
Der Verein trägt sich aus Beiträgen, privaten Spenden sowie Zuwendungen öffentlicher
Mittel. Über die Höhe und den Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
(1) Als ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder
juristische Person aufgenommen werden, wenn sie die in §2 genannten Ziele
unterstützt, anerkennt und das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(3) Fördernde Mitglieder können solche Personen werden, die bereit sind, ohne Sitz und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (siehe § 9), die Vereinszwecke ideell und
finanziell zu unterstützen.
(4) Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
und können mit Vollendung des 17. Lebensjahres in den Vorstand (siehe §11)
gewählt werden. Sie unterstützen die Vereinszwecke ideell und finanziell.
(5) Jedes Mitglied erhält eine Satzung in Schriftform (postalisch oder elektronisch).
(6) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliederbeitrags, der von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(7) Während eines Beitragsrückstandes, der auch nach schriftlicher (postalisch oder
elektronisch) Aufforderung nicht unverzüglich beglichen wurde, ruhen alle
Mitgliedschaftsrechte; die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragspflicht,
bleiben unberührt.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
zu b) Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung in
Schriftform (postalisch oder elektronisch) an den Vorstand erfolgt.
zu c) Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3
Mehrheit ausgesprochen werden, wenn
- es das Ansehen des Vereins schädigt, beziehungsweise gegen die Satzung und
Interessen des Vereins verstößt
- verfassungsfeindliche, rassistische oder jede andere von gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit geprägten Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins
kundtut
- eine Mitgliedschaft in einer menschen- oder verfassungsfeindlichen Organisation
oder Initiative vorliegt
oder aus einem anderen wichtigen Grund, der die Fortsetzung der Mitgliedschaft
des Mitgliedes für den Verein oder eines seiner Mitglieder unzumutbar
erscheinen lässt.
(2) Ebenso kann der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das
Mitglied den fälligen Beitrag nicht nach zwei Mahnungen, die jeweils im Abstand von
6 Wochen durch den Vorstand schriftlich (elektronisch oder postalisch) ausgestellt
werden, bezahlt hat.
(3) Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied unverzüglich schriftlich (elektronisch oder postalisch) mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden. Er
ist schriftlich (elektronisch oder postalisch) beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach Einreichung des Antrages
innerhalb eines Monats durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
(6) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb
eines Monats nach Zugang der Entscheidung in Schriftform (elektronisch oder
postalisch) Beschwerde einlegen. Diese ist ebenso in Schriftform (elektronisch oder
postalisch) beim Vorstand einzureichen.
(7) Über die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds gegen Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig mit einer 2/3 Mehrheit.
Angehörige von Verstorbenen, Ausgetretenen und Ausgeschlossenen haben keinen
Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.
§7 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag, der im Mitgliederantrag vereinbart ist.
(2) Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit festgesetzt. Er ist jeweils bis
zum 15. des Monats, der auf den Beitritt folgt, zu entrichten. Alle weiteren Beiträge
werden bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(3) Der Beitrag kann in besonderen Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes
erlassen werden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen des Vereins finden jährlich einmal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(3) Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen
vor dem Tag der Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
(elektronisch oder postalisch) einzuladen. Fördernde Mitglieder werden als Gäste
zur Mitgliederversammlung eingeladen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der bzw. die 1. Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung seine bzw. ihre Stellvertreter*in.
(5) Der bzw. die Schriftführer*in des Vereins wird am Anfang jeder
Mitgliederversammlung neu bestimmt. Der/Die Schriftführer*in hat über die
Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere die
Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom bzw. von der 1. Vorsitzenden
und vom bzw. von der Schriftführer*in zu unterzeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse, durch welche die Satzung
abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3, alle anderen Beschlüsse der
einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie unter der Wahrung
einer Frist von einer Woche erneut einberufen werden. Sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
können insbesondere sein:
a) Tätigkeitsbericht des bzw. der Vorsitzenden
b) Beratung über Arbeitsprogramm
c) Kassenbericht des Vorstandsmitglieds Finanzen
d) Vorstellung des Haushaltsplanes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstands
g) Wahl der Vereinsprüfer*innen auf Anfrage (siehe §11)
h) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i) Regelung der rechtlichen Vertretung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- und/oder in virtueller Form
stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit 2/3
Mehrheit einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 25% aller
Vereinsmitglieder unter Angabe der Beratungspunkte diese schriftlich (elektronisch
oder postalisch) beantragt. Derselbe hat innerhalb von vier Wochen ab Eingang des
Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Für die Organisation und den Ablauf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
gelten die in §9 festgelegten Punkte 4, 5 und 6.
§11 Vereinsprüfung
(1) Der Vorstand ist zur Durchführung einer Vereinsprüfung verpflichtet, wenn
mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder entweder mündlich während der
Mitgliederversammlung oder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beantragt.
Innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder zwei Vereinsprüfer*innen gewählt.
(2) Der Prüfungsbericht ist in Schriftform (elektronisch oder postalisch) an alle
ordentlichen und fördernden Mitglieder auszuhändigen.
(3) Die beiden Vereinsprüfer*innen können bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung
des Prüfungsberichtes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Dafür ist keine 2/3 Mehrheit des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder
nötig.
§12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus wenigstens drei ordentlichen Mitgliedern
a) dem bzw. der 1. Vorsitzenden
b) dem bzw. der Stellvertreter*in
c) dem bzw. der Schatzmeister*in
(2) Zwei weitere Beisitzer*innen können durch den Vorstand berufen werden.
Sie sind stimmberechtigt.
(3) Der bzw. die 1. Vorsitzende, sein bzw. ihre Stellvertreter*in und der bzw. die
Schatzmeister*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten allein (§26 Abs. 2 BGB).
(4) Für den Vorstand wählbar ist jede volljährige natürliche Person, die zum Zeitpunkt
der Wahl ordentliches Mitglied des Vereins nochson e.V. ist.
(5) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren mittels Stimmzettel gewählt. Stimmenthaltung ist zulässig. Eine
Wiederwahl ist möglich, eine frühere Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit auch. Er bleibt, falls eine Neuwahl nicht rechtzeitig stattfinden kann,
bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig über die Berufung.
(7) Die Kontoführung obliegt dem bzw. der Schatzmeister*in oder
vertretungsweise dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden.
§13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
(2) Nur der Vorstand darf über das Vereinsvermögen verfügen. Jede Ausgabe über einen
Geldwert von 5.000 Euro muss mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
genehmigt werden.
(3) Der bzw. die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er bzw. sie beruft
den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, jährlich mindestens
zweimal, oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
(4) Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt in Schriftform (elektronisch
oder postalisch).
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Bezeichnung des Gegenstands der Beratung ist bei der Einberufung der
Vorstandssitzung zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht erforderlich.
(7) Die Vorstandsmitglieder haben über jede Verhandlung des Vorstandes ein
Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Sie
sind für alle Mitglieder einsehbar.
§14 Wahlen und Abstimmungen
(1) Der bzw. die Vorsitzende, sein bzw. ihre Stellvertreter*in sowie der bzw. die
Schatzmeister*in werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Bei allen Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen bzw. versehene
Vertreter*in ausgeübt werden, der bzw. die jedoch selbst ordentliches Mitglied des
Vereins sein muss. Ein Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied vertreten.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen werden muss. Der Auflösungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder des
Vereins.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll,
muss vier Wochen vor der Sitzung in Schriftform (elektronisch oder postalisch) unter
Angabe des Punktes: Auflösung in der Tagesordnung erfolgen.
(3) In dieser letzten Mitgliederversammlung wird über die Verwendung des
Vereinsvermögens mit einer 2/3 Mehrheit entschieden. Kein Mitglied hat
irgendeinen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des
Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
§16 Inkrafttreten
Die Gründungssatzung wurde am 09.09.2019 beschlossen. Diese wurde zu einer
Mitgliederversammlung am 24.01.2020 sowie vom 08.11.2021 und vom 27.11.2023
angepasst. Die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 23.08.2024 hat die Änderung
der Satzung in der vorliegenden Form beschlossen.